Bei der nach Ablauf der Übergangsfrist des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV zu treffenden Auswahlentscheidung darf die Spielhalle den Zuschlag erhalten, deren Betreiber über die ältere Erlaubnis gemäß § 33i GewO verfügt, wenn bei der Prüfung der vorrangigen verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Kriterien keine entscheidungserheblichen Unterschiede zwischen den zur Auswahl stehenden Spielhallen festgestellt worden sind (Bestätigung von OVG NRW, Beschluss vom 14.6.2019 ‒ 4 B 1488/18).

Aus dem Umstand, dass die für Bestandsspielhallen geltende Übergangsvorschrift des § 29 Abs. 4 GlüStV spielhallen- und nicht betreiberbezogen ist, lassen sich keine Rückschlüsse auf die Beantwortung der Frage ziehen, welcher in den Anwendungsbereich der Vorschrift fallenden Spielhalle im Rahmen der nach Ablauf der Übergangsfrist zu treffenden Auswahlentscheidung der Vorzug zu geben ist.

Für eine bis 2017 auf der Grundlage von § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV rechtmäßig betriebene Spielhalle, für die wegen des Mindestabstandsgebots nach § 16 Abs. 3 Satz 1 AG GlüStV NRW keine neue Erlaubnis erteilt worden ist, ist im Rahmen der nach § 15 Abs. 2 GewO zu treffenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigen, dass dem Betreiber vor einer Schließung effektiver Rechtsschutz zur Überprüfung einer gegen ihn ergangenen Auswahlentscheidung und nach entsprechender Klärung eine zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Betriebs erforderliche Frist zu gewähren ist (Weiterführung von OVG NRW, Beschluss vom 18.7.2018 – 4 B 179/18).

Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof

Nordrhein-Westfalen