Ein Nebenraum (§ 2 Abs. 1 S. 2 NichtRSchutzG-MV) muss kleiner als der Nichtraucherbereich und diesem gegenüber funktionell nachrangig sein. Bezogen auf Spielhallen bedeutet die funktionelle Nachrangigkeit nicht, dass im Nebenraum zwingend weniger Spielgeräte aufgestellt werden müssen, als im Nichtraucherbereich.

Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof