Das Saarländische Spielhallengesetz ist formell verfassungsmäßig. Das Mindestabstandsgebot in Verbindung mit der Übergangsregelung ist verfassungsgemäß. Die zuständige Behörde muss das Willkürverbot achten, aber nicht jede Einzelfallhärte ausräumen.

Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof

Saarland