§ 8 Abs. 2 SpielhG SL verpflichtet Spielhallenbetreiber, das Aufstellen von Geldautomaten weder zu ermöglichen, noch zu dulden oder sonst zu begünstigen.

Diese Verpflichtung erfasst den gesamten Macht- und Einflussbereich des Erlaubnisinhabers, der in räumlichem Bezug zur Spielhalle steht und je nach den örtlichen Umständen des Einzelfalls, insbesondere den Besitz- und Eigentumsverhältnissen, über den eigentlichen Bereich der Spielhalle hinausgehen kann. Der mit dem Aufstellverbot verfolgte Zweck des Abkühleffektes kann nicht erreicht werden, wenn sich der Geldautomat zwar nicht mehr in der Spielhalle selbst, aber unmittelbar vor dem Eingang der Spielhalle oder nur wenige Meter davon entfernt innerhalb des räumlichen Machtbereichs des Erlaubnisortes befindet.

Zudem verstößt die Regelung nicht gegen Verfassungsrecht, insbesondere nicht in Bezug auf die für Spielbanken geltenden Regelungen hinsichtlich des Gebots der Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG und nicht gegen die nach Art. 56 AEUV garantierte unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit.

Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof

Saarland