Das im Spielhallenrecht vorgesehene Abstandsgebot unterliegt ebenso wie das Verbundverbot keinen verfassungs- oder unionsrechtlichen Bedenken (Fortführung der Senatsrechtsprechung).

Die Öffnungsklausel für virtuelle Automatenspiele im GlüStV 2021 kann einen Verstoß gegen das Kohärenzgebot jedenfalls dann nicht begründen, wenn diese im (für die gerichtliche Beurteilung der Begründetheit einer Anfechtung einer spielhallenrechtlichen Auswahlentscheidung zugunsten eines Konkurrenten) maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung weder in Kraft war noch im Entwurf vorlag.

Dass ein Spielhallenbetreiber nicht innerhalb der Antragsfrist nach § 12 Abs. 2 Satz 2 SaarlSpielhG alle zur Bescheidung des Erlaubnisantrags erforderlichen Unterlagen, zu denen nach den einschlägigen Anwendungshinweisen auch ein Bauschein zählt, vorgelegt hat, steht der Erteilung einer Spielhallenerlaubnis sowohl im Rahmen des Auswahlverfahrens als auch aufgrund einer Härtefallbefreiung bereits im Grundsatz entgegen (Fortführung der Senatsrechtsprechung).

Zur verwaltungsverfahrensrechtlichen behördlichen Hinweispflicht.

Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof

Saarland