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§1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV erfasst allein Schank- oder Speisewirtschaften, bei denen der Gaststättenbetrieb im Vordergrund steht. Nicht erfasst sind Gewerbebetriebe deren Schwerpunkt auf dem Bereitstellen von Spielgeräten liegt und Speisen sowie Getränke nur begleitend angeboten werden.
Gemäß § 1 Abs. 2 SSpielhG sind Spielhallen (oder ähnliche Unternehmen) solche Unternehmen des stehenden Gewerbes, die ausschließlich oder überwiegend die Aufstellung von Geldspielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 GewO oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 GewO verfolgen.
Es muss sich bei einer Schank- bzw. Speisewirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV um einen eigenständigen Betrieb handeln. Maßgeblich sind dafür die Anforderungen und der Schutzzweck der Spielverordnung und nicht die gaststätten- bzw. baurechtliche Genehmigung.
Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof