Ob eine selbständige Gaststätte vorliegt, beurteilt sich nach den Anforderungen und dem Schutzzweck der SpielV. Schank- und Speisewirtschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV sind nur Gewerbebetriebe, bei denen der Gaststättenbetrieb im Vordergrund steht, nicht aber solche, die zwar nebenbei Speisen und Getränke anbieten, deren Schwerpunkt aber auf dem Bereitstellen von Spiel-geräten liegt.
Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof