Die Regulierung terrestrischer Spielhallen stellt im Vergleich zu anderen, seit Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags 2021 zulässigen Spielformen (insbesondere virtuelles Automatenspiel) keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung dar. Auch folgt aus der unterschiedlichen Regulierung – die Eröffnung des Anwendungsbereichs europarechtlicher Grundfreiheiten unterstellt – kein Verstoß gegen das europarechtliche Kohärenzgebot. (HM)

Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof

Saarland