Fundstelle: juris-Datenbank; LKRZ 2014, 416-420
Das Fehlen einer Begründung des Gesetzgebers in Bezug auf die Regelung des § 9 Abs. 3 SSpielhG begründet keine gewichtigen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Norm.
Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof
Saarland