Maßgebend für die gerichtliche Überprüfung einer im Rahmen der Auflösung der Abstandskollision von Bestandsspielhallen zu treffenden Auswahlentscheidung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung.

Einer der maßgeblichen Auswahlparameter ist die Qualität der Betriebsführung. Für die insoweit anzustellende Prognose künftiger Rechtstreue sind in der Vergangenheit begangene Rechtsverstöße in den Blick zu nehmen. Diese unterliegen einem zeitlichen Verwertungsverbot. Bei Rechtsverstößen, die mit einem Bußgeldbescheid geahndet wurden, ist hinsichtlich des Beginns der Frist bis zum Eintritt des Verwertungsverbots auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Bußgeldbescheides, nicht auf den Zeitpunkt der Tatbegehung abzustellen

Ob ein Erlaubnisanspruch unter Befreiung vom Abstandsgebot zur Vermeidung einer unbilligen Härte besteht, beurteilt sich nach einer unternehmensbezogenen Betrachtung, nicht nach einer allein die verfahrensgegenständliche Spielhalle in den Blick nehmenden standortbezogenen Betrachtung.

Zur Angemessenheit der Frist zur Abwicklung eines Spielhallenbetriebs.

Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof

Saarland