Jede wesentliche Veränderung in einem der für die Konzessionierung nach § 33 i GewO relevanten Anknüpfungspunkte, hat grundsätzlich das Erlöschen der Betriebserlaubnis zur Folge. Wesentliche Veränderungen sind auf Dauer angelegt. Vorübergehende Veränderungen sind in der Regel unwesentlich.

Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof