Maßgebliche Auswahlparameter im Auswahlverfahren zweier miteinander konkurrierender Bestandsspielhallenbetreiber die zueinander den Mindestabstand von 500m Luftlinie nicht einhalten: Betroffenheit des Spielhallenbetreibers in Art. 12 GG; Qualität der Betriebsführung; allein der Verlust von Gewinnerzielungsmöglichkeiten aus einer nicht mehr gesetzeskonformen Spielhalle begründet keine unbillige Härte im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SSpielhG sowie weitere Ausführungen zu Voraussetzungen einer Härtefallbefreiung; ferner wird ein Konzept, das auf eine vollständige Gewinnabschöpfung und eine verlustfreie Abwicklung aller nicht mehr erlaubnisfähigen Betriebsstätten ausgerichtet ist und die durch das neue Recht verfolgten Belange nicht in den Blick nimmt, wird den Anforderungen des § 12 Abs. 3 SSpielhG nicht gerecht.

Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof

Saarland