Fundstelle: BeckRS 2013, 54964
Fünfjähriger Bestandsschutz durch Erlaubnisfiktion des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV nur für bestehende Spielhallen, denen bis zum 28.10.2011 eine Erlaubnis nach § 33i GewO erteilt worden war und die im Zeitpunkt der Rechtsänderung weiterhin (auch) formell rechtmäßig betrieben wurden.
Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof
Saarland