Aus Wortlaut und Sinn der Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 2 SpielhG SL ergibt sich, dass die dort bestimmte Frist zur Beantragung der Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle über den 30. Juni 2017 hinaus eine Ausschlussfrist im Sinn des § 32 Abs. 5 SVwVfG ist, die einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zugänglich ist.
Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof
Saarland