§ 21 Abs. 2 GlüStV bringt die Einschätzung des Gesetzgebers zum Ausdruck, dass das gemeinsame das Anbieten von Sportwetten und gewerblichem Geldspiel in einer Räumlichkeit nicht mit den Zielen des GlüStV vereinbar sei. Daher ist nach summarischer Prüfung davon auszugehen, dass keine Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten in einer Schankwirtschaft mit drei Geldspielgeräten erteilt werden kann.

Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof

Saarland