Fundstelle: ZfWG 2015, 139-141; NVwZ-RR 2015, 377-379
Die Erlaubnis nach § 33 i GewO hat sowohl einen persönlichen als auch einen sachlichen Charakter, denn sie ist an bestimmte Personen, bestimmte Räume sowie eine bestimmte Betriebsart gebunden und genießt nur solange Bestandsschutz, wie keiner dieser Bezugspunkte verändert wird. Jede wesentliche Veränderung in einem dieser für die Konzessionierung relevanten Anknüpfungspunkte, wozu auch die Verkleinerung der genehmigten Räumlichkeiten gehören kann, hat grundsätzlich das Erlöschen der Betriebserlaubnis zur Folge.
Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof
Saarland