1. Prüfungsmaßstab für das im einstweiligen Rechtsschutzverfahren verfolgte Begehren eines Spielhallenbetreibers auf Duldung des Weiterbetriebs einer Spielhalle, deren nach § 33i GewO erteilte Erlaubnis mit Ablauf des 30.6.2017 erloschen ist, sind die Erfolgsaussichten seines auf Erteilung einer neuen Spielhallenerlaubnis gerichteten Begehrens im Hauptsacheverfahren. 2. Erlaubnisvorbehalt, Abstandsgebot und Verbundverbot nach dem Saarländischen Spielhallengesetz sind mit Unionsrecht, insbesondere mit dem Transparenzgebot, der Dienstleistungsfreiheit und dem Kohärenzgebot, vereinbar.

3. Zu den maßgeblichen Auswahlparametern im Auswahlverfahren um die Erteilung einer Spielhallenerlaubnis auf Antrag miteinander konkurrierender Betreiber von Bestandsspielhallen, die zueinander den Mindestabstand von 500 m Luftlinie nicht einhalten (kein Abstellen allein auf die Qualität der Betriebsführung).

4. Duldung der Spielhalle bis zur Durchführung einer neuen, fehlerfreien Auswahletnscheidung.

5. Zur Prüfungssystematik bei Beantragung einer Spielhallenerlaubnis sowohl im Auswahlverfahren verschiedener Betreiber von Bestandsspielhallen in Abstandskonkurrenz als auch unter dem Gesichtspunkt einer Befreiung vom Abstandsgebot sowie vom Verbundverbot.

6. Zu den Voraussetzungen einer Härtefallbefreiung nach § 12 Abs. 2 SSpielhG

Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof

Saarland