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Regelungen, die den Betrieb einer Spielhalle betreffen und keinen Bezug zu den technischen Anforderungen an Geldspielgeräte oder zu vom konkreten Aufstellort unabhängigen Fragen der Geräteaufstellung aufweisen, fallen in die Gesetzgebungskompetenz der Länder.
Dass die Geeignetheitsbestätigung nach § 33c Abs. 3 GewO nicht dem Geräteaufsteller gegenüber aufgehoben wurde, steht einem behördlichen Einschreiten gemäß § 9 Abs. 2 SSpielhG in Verbindung mit § 15 Abs. 2 GewO gegen den Betreiber der Räumlichkeiten nicht entgegen, wenn sich diese als (unerlaubte) Spielhalle erweisen.
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV erfasst nur Gaststätten, bei denen der Gaststättenbetrieb im Vordergrund steht. Nicht erfasst sind Betriebe, bei denen die Ausgabe von Speisen und Getränken gegenüber der Bereitstellung von Spielautomaten nachrangig ist (Scheingastronomie).
Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof
Saarland