§ 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV gewährt nur solchen Spielhallen einen fünfjährigen Bestandsschutz, die im Zeitpunkt der Rechtsänderung am 1.7.2012 auch formell rechtskräftig betrieben wurden.
Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof
Saarland
§ 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV gewährt nur solchen Spielhallen einen fünfjährigen Bestandsschutz, die im Zeitpunkt der Rechtsänderung am 1.7.2012 auch formell rechtskräftig betrieben wurden.
Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof
Saarland