Nach Maßgabe der Erkenntnismöglichkeiten des Eilrechtsschutzverfahrens verstoßen die Regelungen im Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag und im SpielhG SL, wonach die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle der glücksspielrechtlichen Erlaubnis bedürfen (§ 24 Abs. 1 GlüStV, § 2 Abs. 1 SpielhG SL) und zwischen Spielhallen ein Mindestabstand von 500 m einzuhalten ist (§ 25 Abs. 1 GlüStV, § 3 Abs. 2 Nr. 2 SpielhG SL) nicht gegen das Grundgesetz.

Mit den Übergangsregelungen für bereits bestehende Spielhallen in § 29 Abs. 4 S. 2 und 3 GlüStV hat der Gesetzgeber den Bestandsschutzinteressen der betroffenen Spielhallenbetreiber in nicht zu beanstandender Weise Rechnung getragen.

Die Erlaubnisfiktion gemäß § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV gilt nur für solche am 30.6.2012 bestehenden Spielhallen, für die am 28.10.2011 eine Erlaubnis nach § 33 i GewO vorlag.

Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof

Saarland