Die Erlaubnis nach § 33i GewO ist aufgrund ihres persönlichen und sachlichen Charakters an bestimmte Personen, bestimmte Räume sowie eine bestimmte Betriebsart gebunden und genießt nur solange Bestandsschutz, wie keiner dieser Bezugspunkte verändert werden.

Jede wesentliche Veränderung in einem dieser für die Konzessionierung relevanten Anknüpfungspunkte, wozu auch eine Verkleinerung der genehmigten Räumlichkeiten gehören kann, hat grundsätzlich gemäß § 43 Abs. 2 SVwVfG das Erlöschen der Betriebserlaubnis zur Folge. Wesentliche Änderungen sind dabei solche, die sich auf die für die Erlaubniserteilung maßgeblichen Verhältnisse auswirken.

Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof