Zum persönlichen und sachlichen Charakter einer Erlaubnis nach § 33i GewO. Jede wesentliche Veränderung in einem dieser für die Konzessionierung relevanten Anknüpfungspunkte, wozu auch eine Verkleinerung der genehmigten Räumlichkeiten – insbesondere bei Beibehaltung der bisherigen Anzahl von Spielgeräten – gehören kann, hat grundsätzlich das Erlöschen der Betriebserlaubnis zur Folge.

Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof