Fundstelle: juris-Datenbank; ZfWG 2013, 151 (Leitsatz)

Solange das Konzessionsverfahren gemäß § 4 b GlüStV noch in vollem Gange ist, rechtfertigt das rein formale Fehlen einer Konzession des Wettveranstalters i.S.v. § 4 a GlüStV bzw. der nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV erforderlichen Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten eine umfassende glücksspielrechtliche Untersagung nicht.

Die Einrichtung von Annahmestellen für Sportwetten in Räumlichkeiten mit gewerblichem Spielangebot verstößt gegen § 21 Abs. 2 GlüStV mit der Folge einer gerechtfertigten Untersagungsverfügung.

Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof

Saarland