Fundstelle: ZfWG 6/24, 483 ff.
vorhergehend:
BeckRS 2024, 6332
Das in § 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 SSpielhG am 8.12.2023 in Kraft getretene Verbot, in saarländischen Spielhallen zu rauchen, verletzt die Betreiber von Spielhallen gleichheitswidrig in ihrer Berufsausübungsfreiheit, weil das Rauchen in den saarländischen Spielbanken und ihren Zweigniederlassungen gem. § 6 Abs. 5 SSpielhG in abgetrennten Raucherbereichen weiterhin erlaubt ist.
Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof
Saarland