Fundstelle: NVwZ-RR 2014, 87
Unterschiedliche Öffnungszeiten für das Automatenspiel in Spielhallen und Spielbanken stehen mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz im Einklang; aus dem steuerrechtlichem Neutralitätsgebot lässt sich nicht entnehmen dass wegen des allgemeinen Gleichheitssatzes ähnliche Sachverhalte in verschiedenen nationalen Ordnungsbereichen gleichbehandelt werden müssen; Spielbanken und Spielhallen gehören verschiedenen Ordnungsbereichen an.
Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof