Die Sportwettvermittlung in Räumen mit gleichzeitig aufgestellten Geldspielgeräten ist unzulässig. Das gleichzeitige Angebot würde dem Ziel der Vorbeugung und Bekämpfung der Glücksspiel- und Wettsucht nach § 1 Satz 1 Nr. 1 GlüStV zuwider laufen.

Aus § 21 Abs. 2 GlüStV lässt sich nicht im Umkehrschluss die Wertung des Gesetzgebers entnehmen, andere räumliche Kumulationen von Glücksspielangeboten seien glücksspielrechtlich zulässig, sodass gegen sie keine behördlichen Anordnungen ergehen dürften. Es handelt sich nicht um eine abschließende Regelung.

Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof

Sachsen-Anhalt