Zur Übergangsregelung des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüÄndStV, § 11 Abs. 1 Satz 1 SpielhG LSA bei Betreiberwechsel nach dem 28. Oktober 2011 für eine bestehende Spielhalle; die Übergangsfrist von bis zu fünf Jahren  sowie die Möglichkeit, nach Ablauf der Frist im Einzelfall eine Befreiung von einzelnen materiellen Anforderungen zuzulassen tragen dem Vertrauens- und Bestandsschutzinteresse der Betreiber in Abwägung mit verfolgten Allgemeinwohlzielen Rechnung.

Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof

Sachsen-Anhalt