Baugenehmigung ist für Zwecke des § 29 Abs. 4 Satz 2 und 3 GlüStV nicht mit gewerberechtlicher Erlaubnis nach § 33i GewO gleichzusetzen. Eine Baugenehmigung ist keine Erlaubnis nach § 33i GewO.(Rn.7) Der Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 1 VwGO erfordert keine Interessenabwägung.(Rn.11)

Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof

Sachsen-Anhalt