1. Die Vorschrift zur Auflösung einer Abstandskollision zwischen einer Spielhalle und einer Wettvermittlungsstelle in § 2a Abs. 6 Nr. 1 BremSpielhG begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

2. Es ist von dem Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum des Landesgesetzgebers gedeckt, die Auswahl zwischen einer Spielhalle und einer Wettvermittlungsstelle anhand eines Losverfahrens vorzunehmen, wenn beide Betreiber die Erlaubnisvoraussetzungen erfüllen.

(Amtl. Ls.

Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof

Bremen