Fundstelle: ZfWG 5/2021, 399-403
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Für die Annahme eines "begründeten Einzelfalls" im Sinne des § 11 Abs. 4 BremSpielhG gelten hohe Anforderungen. Diese Anforderungen sind nicht bereits dann erfüllt, wenn mit der Schließung von Spielhallen wirtschaftliche Einbußen und der Verlust von Einnahmemöglichkeiten einhergehen; insbesondere können die Spielhallenbetreiber nicht die verlustfreie Abwicklung ihrer zu schließenden Spielhallen verlangen. Spielhallenbetreiber durften grundsätzlich nicht darauf vertrauen, dass die für sie günstige Rechtslage unverändert bleibt. Auch besteht kein uneingeschränktes Recht auf Amortisierung getätigter Investitionen.
Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof
Bremen