Zur Frage des Rechtsschutzbedürfnisses hinsichtlich der Erteilung einer spielhallenrechtlichen Erlaubnis für vergangene Zeiträume.

Werkschulen können nach § 16 Abs. 2 Satz 2 BremSchulG einer Schulart im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BremSchulG zugeordnet werden. Ist diese Zuordnung erfolgt, erstreckt sich der Verweis in § 2 Abs. 2 Nr. 5 BremSpielhG ("Schule in öffentlicher oder freier Trägerschaft der Schularten des § 16 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b und c sowie Nr. 2 BremSchulG") auch auf diese Schule. Unschädlich ist insoweit, dass § 2 Abs. 2 Nr. 5 BremSpielhG nicht auf § 16 Abs. 2 BremSchulG verweist.

Das in § 2 Abs. 2 Nr. 5 BremSpielhG geregelte Mindestabstandsgebot zu Schulen ist mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar (gefestigte Rspr. des Senats).

 

Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof