Fundstelle: BeckRS 2023, 27490
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Einstweiliger Rechtsschutz ist auch bei Verpflichtungsklagen ausnahmsweise dann nach § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren, wenn mit der Ablehnung eines begehrten Verwaltungsakts eine über die Ablehnung hinausgehende Belastung, etwa der Verlust einer bislang bestehenden Rechtsposition des Betroffenen, einhergeht.
Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof
Bremen