Einstweiliger Rechtsschutz ist auch bei Verpflichtungsklagen ausnahmsweise dann nach § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren, wenn mit der Ablehnung eines begehrten Verwaltungsakts eine über die Ablehnung hinausgehende Belastung, etwa der Verlust einer bislang bestehenden Rechtsposition des Betroffenen, einhergeht.

Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof

Bremen