Der in § 2 Abs. 2 Nr. 5 BremSpielhG geregelte Mindestabstand zu Schulen ist eine verfassungskonforme Maßnahme. Das Sperrsystem OASIS verfolgt eine andere Ziel- und Wirkrichtung, so dass das es nicht als milderes, gleich geeignetes Mittel angesehen werden kann. Die Erforderlichkeit anderer spielerschützenden Regelungen nach Landesrecht bleibt dadurch unberührt.

Eine Vorlage an den EuGH ist nicht angezeigt. § 2 Abs. 2 Nr. 5 BremSpielhG ist offensichtlich mit Art. 26, 49 und 56 AEUV vereinbar, so dass die Voraussetzungen für ein Vorabentscheidungsersuchen nicht gegeben seien.

Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof

Bremen