Fundstelle: ZfWG 1/25, 68 ff.
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- Das in § 2 Abs. 2 Nr. 4 lit. a) BremSpielhG in der seit dem 01.07.2022 geltenden Fassung geregelte Gebot, zu anderen Spielhallen einen Abstand von 500 Metern Luftlinie zu wahren, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere stellen die bestehenden bundes- und landesrechtlichen Vorschriften zur Überwachung und Beschränkung des Spielhallenbetriebes keine milderen, aber gleich wirksame Mittel dar.
- Zur Frage, ob im Falle der Ausschöpfung der gesetzlich geregelten Auswahlkriterien (§ 2a BremSpielhG ein - gesetzlich für diese Konstellation nicht geregelter - Losentscheid zwischen den konkurrierenden Spielhallen zulässig ist (offen gelassen).
- Der Beschwerdeführer muss mit seinem Beschwerdevorbringen der Begründungsstruktur der angefochtenen Entscheidung folgend die dieser Entscheidung zugrundeliegenden tragenden Überlegungen, die er in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht für falsch oder unvollständig hält, genau bezeichnen und sodann im Einzelnen ausführen, warum diese unrichtig sind, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben und was richtigerweise zu gelten hat. Für den Erfolg der Beschwerde ist damit entscheidend, ob die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis zutreffend ist.
(amtl. Ls.)
Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof
Bremen