1. Der Senat kann es dahinstehen lassen, ob die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) vorliegend Anwendung findet. Diese Frage bedarf keiner Entscheidung, da selbst wenn ein Eingriff angenommen würde ein solcher jedenfalls gerechtfertigt wäre.
  2. § 2 Abs. 2 Nr. 5 BremSpielhG steht mit dem unionsrechtlichen Kohärenzgebot in Einklang. Insbesondere besteht ein hinreichender Sachgrund für die unterschiedliche Behandlung von Spielhallen und Spielbanken aufgrund des unterschiedlichen Gefährdungspotentials beider Arten von Spielstätten und der sehr unterschiedlichen Verfügbarkeit der Spielmöglichkeiten.

(amtl. Ls.)

Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof

Bremen