Fundstelle: ZfWG 5/25, 399 ff.
vorhergehend:
Fundstelle: BeckRS 2025, 2527
Der Anwendungsbereich des § 2a Abs. 6 BremSpielhG, der eine Auswahlentscheidung anhand eines Losentscheids vorsieht, ist auch bei einer Konkurrenz zwischen mehreren Spielhallenbetrieben und einer Wettvermittlungsstelle unmittelbar eröffnet.
Darf die Behörde zur Auflösung einer Konkurrenzsituation auf ein Losverfahren zurückgreifen, muss dieses ordnungsgemäß durchgeführt werden. Es ist aber nicht jeder im Rahmen des durchgeführten Losverfahrens aufgetretene Fehler beachtlich mit der Folge, dass ein Anspruch des unterlegenen Bewerbers auf Wiederholung des Losverfahrens bestünde. Erforderlich ist vielmehr eine Verletzung des Rechts auf eine chancengleiche Teilnahme an einem Auswahlverfahren. Von einer Verletzung dieser Rechtsposition ist auszugehen, wenn sich die (relativen) Loschancen des unterliegenden Bewerbers verschlechtert haben.
Das Recht auf eine chancengleiche Teilnahme ist nicht verletzt, wenn sich aufgrund der zu Unrecht erfolgten Berücksichtigung eines Bewerbers im Losverfahren zwar die abstrakte Loschance des Rechtsschutzsuchenden verringert hat, dies aber für alle zu Recht ins Losverfahren einbezogene Bewerber gilt und das Los nicht auf den zu Unrecht einbezogenen, sondern einen zu Recht berücksichtigten Bewerber fällt.
Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof
Bremen