Fundstelle: ZfWG 2019, 140
Schulstandorte, die nach Aufnahme eines nach § 33i Abs. 1 Satz 1 GewO erlaubten Spielhallenbetriebs und nach Inkrafttreten des Spielhallengesetzes Berlin am 2. Juni 2011, jedoch vor Ablauf des in § 5 Abs. 3 MindAbstUmsG Bln bestimmten Zeitpunkts (5. Juli 2016) in räumlicher Nähe zu einer Spielhalle (200 m) hinzutreten, können einen Härtefall begründen, der eine Befreiung von dem Abstandsgebot zu Schulen gemäß § 2 Abs. 2 Satz 4 SpielhG Bln iVm. § 5 MindAbstUmsG Bln ermöglicht, wenn die Voraussetzungen von § 9 Satz 3 bis 6 MindAbstUmsG Bln erfüllt sind.
Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof
Berlin