Fundstelle: ZfWG 2020, 375
Die Auswahlentscheidung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BbgSpielhG, wonach grundsätzlich der Betreiber einer Spielhalle eine neue Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 BbgSpielhG erhält, der über die älteste Erlaubnis nach § 33i GewO verfügt, ist nicht zu beanstanden.
Das Anciennitätsprinzip kollidiert auch als alleiniges Auswahlkriterium nicht mit dem aus den grundrechtlich geschützten Positionen der Spielhallenbetreiber erwachsenden Anspruch auf bestmögliche Ausschöpfung der bei Beachtung der Mindestabstände verbleibenden Standortkapazität (sog. Optimierungsanspruch).
Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof