Fundstelle: ZfWG 2011, 130-133
Wer Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in einem von ihm selbst betriebenen Geschäftslokal aufstellt, aber keine Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle nach § 33i GewO besitzt, kann sich gegenüber einer Betriebsstillegung gemäß § 15 Abs. 2 GewO nicht auf ihm als Aufsteller erteilte Geeignetheitsbestätigungen nach § 33c Abs 3 Satz 1 GewO i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV berufen, wenn er den Betrieb des Geschäftslokals nicht entsprechend der ihm erteilten Geeignetheitsbestätigung als Schank- oder Speisewirtschaftausrichtet, sondern tatsächlich einen spielhallenähnlichen Betrieb unterhält.
Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof