Fundstelle: GewArch 2011, 157-158
Spielgeräte ohne Einsatzrückgewähr, bei denen das eingesetzte Geld lediglich abgespielt werden kann, bieten als Gewinn eine verbotene Berechtigung zum Weiterspielen an (§ 6a S. 1 lit. a SpielV), wenn Punkte gewonnen und erneut eingesetzt werden können, bis das Punktekonto erschöpft ist, die also theoretisch ein unbegrenztes Weiterspielen erlauben. Ein "Aufbuchen" von Gewinnen auf ein zur Geldauszahlung benutzbares Speichermedium im Sinne von § 6a S. 1 lit. b SpielV kann auch vorliegen, wenn Punkte nach dem Spielergebnis spielerbezogen auf einen im Spielgerät vorhandenen Hinterlegungsspeicher abgelegt werden.
Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof
Neuer § 6a Spielverordung (seit 01.01.2006)