Die Regelung in § 2 Abs. 1 S. 4 SpielhG Bln, wonach eine Spielhalle nicht in räumlicher Nähe von Einrichtungen betrieben werden soll, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen aufgesucht werden, gilt ungeachtet der Regelung für das Sonderverfahren bei Bestandsunternehmen und den in § 5 MindAbstUmsG Bln bestimmten Mindestabständen zu Schulen.

Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof

Berlin