Fundstelle: NVwZ 2018, 677
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ablehnung der Erteilung einer Spielhallenerlaubnis nach § 2 Abs. 1 BlnSpielhG sowie einer Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV im Sonderverfahren für Bestandsunternehmen bewirkt nicht, dass der nach Ansicht der Behörde unzuverlässige Antragsteller ohne Weiteres in die nachfolgenden Prüfungsstufen gem. § 2 Abs. 1 BlnSpielhG iVm § 4 Abs. 1 BlnMindAbstUmsG einzubeziehen ist. Dazu bedarf es vielmehr eines erfolgreichen Antrags nach § 123 Abs. 1 VwGO auf vorläufige Aufnahme in den Kreis der Bestandsunternehmen.
Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof
Berlin