Die Geeignetheitsbestätigung nach § 33c Abs. 3 GewO erlischt gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG bei einer wesentlichen, offen zu Tage tretenden Änderung der Nutzung und baulichen Gestaltung des ihren Gegenstand bildenden Aufstellungsortes.

Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof