Fundstelle: juris-Datenbank
Werden die erlaubnisrelevanten Bezugsgrößen der Person, des Raumes oder der Betriebsart gegenüber dem in der Erlaubnis festgeschriebenen Zustand dauerhaft verändert, erlischt die Spielhallenerlaubnis nach Landesrecht grundsätzlich. Einer positiven Feststellung, dass die Erlaubnis infolge der Änderung zu versagen wäre, bedarf es nicht.
Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof
Berlin