Durch den „Gleichlauf“ des Spielhallenrechts mit dem Glücksspielrecht kann die Untersagung der Fortsetzung eines Spielhallenbetriebs wegen gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit mit § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO in Verbindung mit § 9 Abs. 2 SpielhG Bln sowie mit § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV auf zwei Rechtsgrundlagen gestützt werden, deren (sofortige) Vollziehbarkeit unterschiedlich geregelt ist.

Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof

Berlin