Verstoß gegen §§ 33c, 144 I Nr. 1 d) GewO i.V.m. § 1 UWG: Unzulässigkeit einer über dem Einsatz liegenden Bargeldauszahlung von Spielmünzen ("Token") nach dem Spiel an Unterhaltungsgeräten unter dem Gesichtspunkt des Vorsprungs durch Rechtsbruch; Planmäßigkeit des Rechtsbruchs bei weiteren Auszahlungen nach erfolgter Abmahnung.
Oberlandes-, Land- und Amtsgericht
alte Spielverordnung (bis 31.12.2005)