Fehlen einer polizeilichen Erlaubnis zur Aufstellung eines Geldspielautomaten führt nicht zur Strafbarkeit nach § 284 StGB; § 284 StGB will sich nicht auf solche Glücksspiele beziehen, bei deren Betrieb der Unterhaltungscharakter deswegen im Vordergrund steht, weil wegen der Höhe des Einsatzes und des möglichen Gewinns nur unwesentliche Vermögensnachteile für den Spieler entstehen können.
Oberlandes-, Land- und Amtsgericht