Beeinträchtigung der Interessen von Mitbewerbern im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG durch Verstoß gegen das Verbot der Teilnahme Minderjähriger an Glücksspielen nach § 4 Abs. 3 GlüStV 2007; Organisation von Testkäufen in größerem Umfang (Testkäufe von Rubellosen durch Minderjährige) nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG; keine Anwendung des Verbots der Teilnahme Minderjähriger an Spielen mit Gewinnmöglichkeit in § 6 Abs. 2 JuSchG auf Lotteriespiele wie Lotto, Glücksspirale, SKL, NKL und Rubelloslotterien.
Oberlandes-, Land- und Amtsgericht