Bei dem Erfordernis einer Erlaubnis nach § 41 LGlüG BW handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung, deren Verletzung angesichts der wirtschaftlichen Auswirkungen bei konkurrierenden Spielhallen geeignet ist, die Interessen von Mitbewerbern i.S.v. § 3a UWG spürbar zu beeinträchtigen. (HM)

Oberlandes-, Land- und Amtsgericht

Baden-Württemberg