Einordnung des „Amerikanischen Roulette“ als öffentliche Lotterie nach § 286 Abs. 1 StGB; Abgrenzung Glücksspiel und Lotterie: Bei der Lotterie kommt hinzu, dass das Glücksspiel von einer Mehrzahl von Personen nach einem bestimmten Plan bei bestimmtem Einsatz und – im Falle des Erfolges – bestimmtem Geldgewinn betrieben wird; eine Gewinnverteilung durch Auslosung ist nicht erforderlich, es reicht vielmehr jede vom Zufall abhängige Art der Gewinnverteilung.

Oberlandes-, Land- und Amtsgericht